Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 27c Abs. 1 VIL und Art. 8 Abs. 1 LSV die betrieblichen Belange und die Möglichkeit weiterer Emissionsbegrenzungen geprüft und ist dabei zum Schluss gekommen, dass weitergehende Einschränkungen des Flugbetriebs und vorsorgliche Massnahmen weder technisch und betrieblich möglich, noch wirtschaftlich tragbar seien. Für die REKO/UVEK bestehen keine stichhaltigen Gründe, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen. Die Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat ergeben, dass die verschärften massgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden und die gewährten Erleichterungen rechtmässig sind.