Bereits dazumal musste mit dem Umstand, dass sich die Zahl der Flugbewegungen auf dem Flughafen Bern-Belp in den kommenden Jahren weiterentwickeln wird, gerechnet werden. 11.3.3. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass die Ermittlungen der bestehenden und künftigen Lärmimmissionen korrekt durchgeführt worden und im Ergebnis plausibel sind. Was die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Immissionsgrenzwert in der ersten Nachtstunde und Berechnungssystem anbelangt, wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (s. E. 9 und 10). Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art.