Auch aus diesem Grund ist die mangelnde Differenzierung zwischen Landes- und Regionalflughäfen nicht zu beanstanden. 9.4. Die Rüge der Gesetzwidrigkeit des IGW für die erste Nachtstunde in der ES II erweist sich als ungerechtfertigt. 10. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass das neu auch für die Regionalflughäfen anwendbare Lärmberechnungssystem zu einer Verschlechterung des Schutzes der Anwohnerschaft vor Lärmimmissionen geführt habe. So hätten sich die Lärmkurven um den Flughafen Bern-Belp gegenüber dem vorrevidierten Recht verkleinert.