8 von Fluglärm und anderen Lärmarten, wo der IGW für die Nacht generell 10 dB(A) tiefer liege, und die fehlende Unterscheidung zwischen Regional- und Landesflughäfen stelle eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar. 9.2.3. Es fragt sich, ob sich das Bundesgericht im Entscheid BGE 126 II 522 ff. E. 46 zur Gesetzmässigkeit eines um 5 dB(A) höheren IGW in der ES II von 55 dB(A) für die erste Nachtstunde nicht bereits abschliessend geäussert hat. Das Bundesgericht musste sich in diesem Entscheid jedoch nur zur Frage der anwendbaren IGW für den Landesflughafen Zürich-Kloten äussern.