5 umschrieben würde, dass die Verfügungsbehörde sämtlichen zur Einsprache legitimierten Verfahrensbeteiligten den Eingang aller wesentlichen Akten zur Kenntnis bringen müsste. 6.3.3. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Einsprache vom 12. Juli 2000 eingehend mit dem Vorhaben befasst und darin sowie in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2001 ausdrücklich verlangt, ins Verfahren einbezogen zu werden. Wegen dem vorerst mangelhaften Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) und der nachträglich erfolgten Änderung der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41;