Sie macht geltend, gewisse Akten seien ihr erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. (…) 6.1. (…) 6.2. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) anerkennt den Anspruch auf rechtliches Gehör als selbständiges Grundrecht. Es handelt sich dabei um das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.