2 LSV. Art und Ausmass der Änderung sind hier jedoch nicht geeignet, das bestehende Betriebskonzept des Flughafens in Anwendung von Art. 27c Abs. 1 VIL gänzlich in Frage zu stellen (E. 11). - Gemäss Art. 38 Abs. 2 LSV werden Fluglärmimmissionen grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Messungen können jedoch als ergänzende Massnahmen zur Überprüfung der erwarteten Lärmimmissionen gerechtfertigt sein. Ergänzung der Plangenehmigungsverfügung mit einer entsprechenden Auflage (E. 12).