{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-131--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005864.pdf?ID=150005864", "Checksum": "c3503e154aeb6a0118ffbdffa51014b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.131 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "8a8d270dc511580a1fbe7f7939ffe4ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r\n\n 16\nzum Vergleich der berechneten Lärmkurven mit der gemessenen Belastung.\nDieser Vergleich sei aber nur von wissenschaftlicher Bedeutung und habe\nkeinerlei Rechtswirkungen.\nDie Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die\nauf Ersuchen des Kantons Bern in die Verfügung vom 23. März 1998\naufgenommene Auflage sei nicht richtig umgesetzt worden.\n12.2. Art. 38 Abs. 2 LSV sieht vor, dass Fluglärmimmissionen grundsätzlich\ndurch Berechnungen ermittelt werden. Berechungsmodelle beruhen in\nder Regel auf umfangreichen Messungen und stellen eine mathematische\nAusformulierung gesammelter Erfahrung dar, weshalb sie vielfach\nmehr Vertrauen verdienen als Einzelmessungen (dazu und auch zum\nNachfolgenden: Robert Hofmann, Lärm und Lärmbekämpfung in der Schweiz,\nVorlesungsskript Eidg. Technische Hochschule Zürich, 2. Aufl. 2000, Ziff. 11.7\n[nachfolgend Lärm und Lärmbekämpfung]). Einzelmessungen ergeben für die\nMessstandorte zwar genauere Ergebnisse, was aber nicht heisst, dass sie auch\nfür die nähere Umgebung der Standorte repräsentativ sind. Je nach Umgebung\nkann das Verschieben der Mikrophone um einige Meter bereits andere\nResultate bewirken. Da sich der Fluglärm über grosse Flächen ausbreitet,\nwären flächendeckende Messungen ohnehin nicht möglich. Diese Erkenntnisse\nschliessen jedoch nicht aus, dass die berechneten Werte durch Messungen\nergänzt werden, wie dies offenbar bei den Landesflughäfen der Fall ist.\nEinem solchen Vorgehen steht auch der Wortlaut von Art. 38 Abs. 2 LSV nicht\nentgegen. Ob Messungen als ergänzende Massnahmen zur Überprüfung der\nmit der Pistenverlängerung zu erwartenden Lärmimmissionen gerechtfertigt\nsind, ist nachfolgend zu prüfen.\n12.3. Zur umstrittenen Auslegung der in der Verfügung des UVEK vom\n23. März 1998 enthaltenen Auflage braucht sich die REKO/UVEK nicht zu\näussern. Die Frage, was hinsichtlich der Messungen die aktuelle Rechtslage\nist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte die\nBeschwerdeführerin der Meinung sein, die Auflage sei nicht richtig umgesetzt\nworden, so müsste sie aufsichtsrechtlich vorgehen. Die REKO/UVEK, welcher\nkeine Aufsichtsfunktion zukommt, hat diese - ausserhalb des Streitgegenstands\nliegende - Frage nicht zu beantworten.\n12.4. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben zu den ihnen\nunterbreiteten Fragen nur kurz Stellung genommen und insbesondere\nauf die Ungeeignetheit von Lärmmessungen hingewiesen. Als Ergänzung\nzur Lärmberechnung haben diese jedoch im Sinne der oben gemachten\nAusführungen sehr wohl ihre Berechtigung. So können dank ihnen Fehler\nin den Berechnungsmodellen festgestellt werden. Ausserdem geniessen sie\nbei Aussenstehenden höheres Vertrauen als Berechnungen und sind somit\ngeeignet, Transparenz und Vertrauen in den Betrieb der Anlage selbst zu\nschaffen (s. auch Hofmann, Lärm und Lärmbekämpfung, Ziff. 11.7).\nDamit ist das Hauptargument der Beschwerdegegnerin gegen regelmässige\nMessungen entkräftet. Werden geeignete, repräsentative Standorte\nausgewählt, können Messungen die Ergebnisse der Berechnungen bestätigen\nund ergänzen. Zwar sind aussagekräftige Messkampagnen mit einem gewissen\nAufwand verbunden. Die Beschwerdegegnerin hat aber nie geltend gemacht,\ndie Umsetzung dieses Rechtsbegehrens verursache übermässige Kosten.\nEs fragt sich ebenfalls, ob die durch die Pistenverlängerung bedingten\n\n17\nbzw. möglichen Mehrimmissionen eine solche Massnahme rechtfertigen.\nEine Änderung des Betriebsreglements im Sinne einer Verlängerung der\nBetriebszeiten oder Erhöhung der Anzahl Flugbewegungen hat zweifellos\ngrösseren und vor allem direkteren Einfluss auf die Lärmbelastung in der\nUmgebung des Flughafens als die hier zur Diskussion stehende bauliche\nErweiterung der Anlage. Dennoch muss auch die Verlängerung der Piste\num insgesamt 420 m als wichtige Etappe in der Geschichte des Flughafens\nBern-Belp betrachtet werden, welche zusätzliche Kontrollmassnahmen\nzu rechtfertigen vermag. Es ist umstritten und hat nicht abschliessend\nbeantwortet werden können, welche Auswirkungen tatsächlich mit der\nPistenverlängerung zu erwarten sind. Den festgestellten Unsicherheiten\nhinsichtlich Zahl der Flugbewegungen und Flottenzusammensetzung könnte\nmit der von der Beschwerdeführerin geforderten Kontrollmassnahme\nzusätzlich Rechnung getragen werden. Das Begehren der Beschwerdeführerin\nist aus diesen Gründen gutzuheissen und die Plangenehmigungsverfügung ist\nmit folgender Auflage zu ergänzen:\n«Die Alpar AG wird verpflichtet, zur Kontrolle der Lärmberechnung in den Anund Abflugschneisen sowie im unmittelbar angrenzenden Wohngebiet punktuelle\nperiodische Messungen durchzuführen. Die Messpunkte sind vom Kanton Bern\nnach Absprache mit den vom Fluglärm betroffenen Gemeinden zu bezeichnen.\nDie Ergebnisse der Messungen sind jährlich zu publizieren.»\n13. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden\nErwägungen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten\nwerden kann.\n\nPage d’accueil de la Commission de recours INEN\n\n18\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.131 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 14. April 2003 [Z-2001-148]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 864\n\n"}