{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-131--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005864.pdf?ID=150005864", "Checksum": "c3503e154aeb6a0118ffbdffa51014b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.131 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "8a8d270dc511580a1fbe7f7939ffe4ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r\n\n 15\nHauptaufgabe des Regionalflughafens Bern-Belp, Verbindungen mit den\nwichtigsten europäischen Destinationen durch Anschlussflüge herzustellen,\nbereits geäussert und diese Aufgabe seither keine Änderung erfahren hat,\nhandelt es sich vorliegend um eine res iudicata. Demzufolge ist auf das\nentsprechende Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Mit der\nFestlegung des Entwicklungspotenzials des Flughafens Bern-Belp im SIL auf\n75’000 Flugbewegungen im Jahr 2010 wird der Verkehrsentwicklung ein klarer\nRahmen gelegt. Die Kontrolle der Einhaltung dieses Entwicklungsrahmens\nobliegt dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) als Aufsichtsbehörde (Art. 3b\nVIL). Dieses wird die notwendigen Massnahmen treffen müssen, sollten die im\nSIL gemachten Vorgaben nicht eingehalten werden.\n11.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz dem\nVorsorgeprinzip Genüge getan hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist\nsich als unbegründet und ihre Begehren sind demzufolge abzuweisen.\n12. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, es seien zusätzlich zu\nden Kontrollrechnungen jährliche Kontrollmessungen durchzuführen\nund öffentlich aufzulegen. Sie verweist zur Begründung ihres Begehrens\ninsbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen\nKonzessionserteilung für den Flughafen Agno, wo die Verfügung des\nDepartements mit einer entsprechenden Verpflichtung ergänzt worden war\n(BGE 125 II 643 ff. E. 18 f).\nGemäss Ziff. 2.7 des Dispositivs der hier angefochtenen Verfügung hat\ndie Beschwerdegegnerin «innert sechs Monaten nach Vorliegen der neu\ngefassten Verordnungsbestimmungen über den Lärmkataster einen solchen,\nbasierend auf den Verkehrszahlen des Vorjahrs, zu erstellen und dem BAZL\neinzureichen. Die Alpar AG hat die Lärmbelastung darauf jährlich auf Grund\nder Verkehrszahlen des Vorjahrs zu berechnen und in mit dem Kataster\nvergleichbarer Weise darzustellen».\nDie Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin lehnen das Anliegen der\nBeschwerdeführerin unter Hinweis darauf ab, dass nach Art. 38 Abs. 2 LSV\nund Ziff. 41 Anhang 5 zur LSV die Fluglärmimmissionen grundsätzlich durch\nBerechnungen ermittelt werden. Die Beschwerdegegnerin macht ferner\ngeltend, dass mit Messungen keine aussagekräftigen Ergebnisse erzielt werden\nkönnten.\n12.1. Die Instruktionsrichterin hat am 8. November 2002 der Vorinstanz\nund der Beschwerdegegnerin verschiedene Fragen zum Rechtsbegehren\nder Beschwerdeführerin unterbreitet. Den Antworten kann entnommen\nwerden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung des UVEK vom 23. März\n1998 (Änderung der Betriebskonzession, Verlängerung der Betriebszeiten)\nzwar verpflichtet worden sei, eine Anlage zur Messung des Fluglärms\neinzurichten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998,\n[1A.115/1998], S. 12 f., publiziert in ZBl 101/2000 S. 83 ff.), dass der Zweck\ndieser Messungen jedoch einzig in der Kontrolle der Wirksamkeit neuer\nLärmminderungsmassnahmen bestanden habe und dass sich die Messungen\nentgegen dem anders lautenden Wortlaut der Verfügung auf eine zweijährige\nÜbergangszeit beschränkt hätten, welche am 28. März 2000 abgelaufen sei. Im\nMoment sei keine Messanlage installiert und es würden auch keine Messungen\nvorgenommen. Rund um den Flughafen Zürich bestehe ein Messstellennetz\n\n"}