{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-131--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005864.pdf?ID=150005864", "Checksum": "c3503e154aeb6a0118ffbdffa51014b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.131 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "8a8d270dc511580a1fbe7f7939ffe4ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r\n\n 14\nwenn die Sicherheitsvorschriften nicht verschärft worden wären, kann nicht\nschlüssig beantwortet werden. Auf Grund der Aussage im Ergänzungsbericht\nzum UVB, wonach auch ohne Pistenverlängerung eine Luftverkehrssteigerung\nzu erwarten wäre (s. Ergänzungsbericht zum UVB vom 13. Juni 2001, S. 11),\nlässt sich zumindest nicht von vornherein ausschliessen, dass auch ohne das\nhier zur Diskussion stehende Bauvorhaben mit Mehrverkehr hätte gerechnet\nwerden müssen, der im Rahmen der geltenden Betriebskonzession zulässig\ngewesen wäre. Aus diesen Gründen kann das Vorhaben nicht zum Anlass\ngenommen werden, das gesamte Betriebskonzept und damit das ganze\nEmissionsproblem von Grund auf zu überprüfen. In diesem Zusammenhang\nwird darauf hingewiesen, dass die betrieblichen Belange des Flughafens\nBern-Belp, insbesondere dessen Betriebszeiten, vor noch nicht allzu langer Zeit\nGegenstand zweier Verwaltungsgerichtsbeschwerden vor dem Bundesgericht\nwaren (vgl. Urteile i.S. Vereinigung gegen Fluglärm und Mitbeteiligte\ngegen Alpar Flug- und Flugplatzgesellschaft AG vom 25. September 1997\n[2A.504/1996] und vom 7. September 1998 [1A.115/1998], letzteres publiziert in:\nSchweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000\nS. 83 ff.). Im Rahmen dieser Verfahren hatte das Bundesgericht mitunter\ndie Möglichkeit, die in der Betriebskonzession vorgesehenen Betriebszeiten\nauf ihre Gesetzesmässigkeit und Umweltverträglichkeit zu prüfen. Bereits\ndazumal musste mit dem Umstand, dass sich die Zahl der Flugbewegungen auf\ndem Flughafen Bern-Belp in den kommenden Jahren weiterentwickeln wird,\ngerechnet werden.\n11.3.3. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass die Ermittlungen der\nbestehenden und künftigen Lärmimmissionen korrekt durchgeführt worden\nund im Ergebnis plausibel sind. Was die Rügen der Beschwerdeführerin\nbetreffend Immissionsgrenzwert in der ersten Nachtstunde und\nBerechnungssystem anbelangt, wird auf die vorstehenden Erwägungen\nverwiesen (s. E. 9 und 10). Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 27c\nAbs. 1 VIL und Art. 8 Abs. 1 LSV die betrieblichen Belange und die Möglichkeit\nweiterer Emissionsbegrenzungen geprüft und ist dabei zum Schluss\ngekommen, dass weitergehende Einschränkungen des Flugbetriebs und\nvorsorgliche Massnahmen weder technisch und betrieblich möglich,\nnoch wirtschaftlich tragbar seien. Für die REKO/UVEK bestehen keine\nstichhaltigen Gründe, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen. Die\nÜberprüfung der angefochtenen Verfügung hat ergeben, dass die verschärften\nmassgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden und die gewährten\nErleichterungen rechtmässig sind. Nebst der bestehenden Massnahmen zur\nLärmreduktion (wie z. B. Ausschluss besonders lärmiger Flugzeugmuster,\nemissionsabhängige Landetaxen, Lärmminderungskurse für Piloten, Aufbau\neiner Monitoring-Anlage; s. Massnahmen zur Fluglärmbekämpfung in\nAnhang 5 zum Betriebsreglement vom 16. September 1985), hat sich die\nBeschwerdeführerin zur Prüfung weiterer Verbesserungen der Lärmsituation\n(wie z. B. Optimierungen bei den Flugrouten für Helikopter) verpflichtet.\nDiese Verpflichtung ist im SIL aufgenommen worden (vgl. Objektblatt des\nRegionalflugplatzes Bern-Belp im SIL, Teil IIIC 1. Serie vom 30. Januar 2002).\nDie Notwendigkeit des Frühflugs am Sonntag um 06.30 Uhr nach Amsterdam\n- sofern dieser noch durchgeführt wird - ist von der Beschwerdeführerin\nglaubhaft dargelegt und vom Bundesgericht bereits festgestellt worden (s.\nUrteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998, [1A.115/1998], S. 10 f.,\npubliziert in ZBl 101/2000 S. 83 ff.). Indem sich das Bundesgericht zur\n\n"}