{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-131--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005864.pdf?ID=150005864", "Checksum": "c3503e154aeb6a0118ffbdffa51014b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.131 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "8a8d270dc511580a1fbe7f7939ffe4ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r\n\n 13\nfestgestellt. In diesen Gebieten werden die IGW der ES III am Tag\nüberschritten. Davon betroffen sind zwei Wohnhäuser beim Bauernhof\nEichholz, wobei beim nordwestlich gelegenen Wohnhaus der IGW der ES III\nam Tag bereits heute überschritten, beim südöstlichen Wohnhaus eine\nGrenzwertüberschreitung voraussichtlich erst im Prognosezustand 2010\nerfolgen wird (s. Ergänzungsbericht zum UVB vom 13. Juni 2001, S. 6, 8, 10 f.).\nDem Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2001 um Gewährung von\nSanierungserleichterungen hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 10 LSV\nhinsichtlich des nordwestlichen Wohngebäudes des Bauernhofs «Eichholz»\nstattgegeben und die Prüfung von entsprechenden Schallschutzmassnahmen\nangeordnet. Die Beschwerdeführerin rügt nicht explizit, die Erleichterungen\nseien zu Unrecht gewährt worden. Sie ist davon auch nicht direkt betroffen.\nSchliesslich zeigen die nachfolgenden Ausführungen, dass die von\nder Vorinstanz gewährten Erleichterungen nicht zu beanstanden sind.\nSchallschutzmassnahmen bei den Betroffenen können erst ergriffen werden,\nwenn echte Emissionsbegrenzungen (Emissionsbegrenzungen an der Quelle\nund auf dem Ausbreitungsweg) nicht die erwünschte Wirkung bringen\noder unverhältnismässig sind. Der Entscheid, ob die Einhaltung der IGW\nmöglich ist, obliegt der Vollzugsbehörde. Dieser steht dabei ein erheblicher\nErmessensspielraum zu (s. Erläuterungen zur LSV, a.a.O., S. 17 und 19). Im\nvorliegenden Fall gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Einhaltung der\nIGW zu einer unverhältnismässigen Belastung des Projekts führen würde. Bei\nihren Überlegungen berücksichtigte sie die Nähe des von der Überschreitung\nbetroffenen Gebäudes zur Piste und das geringe Überschreitungsmass\nim Ausgangs- und Betriebszustand (weniger als 0,5 dB[A]). Weiter trug\nsie dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdegegnerin durch viele\nLärmminderungsmassnahmen (z. B. Ausschluss besonders lärmiger\nFlugzeugmuster, emissionsabhängige Landetaxen, Lärmminderungskurse für\nPiloten, Aufbau einer Monitoring-Anlage für den Fluglärm) eine deutliche\nReduktion der vom Flughafen ausgehenden Lärmbelastungen bereits\nerreicht hat. Nach Ansicht der Vorinstanz würde die Sanierung der Anlage\nzu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen führen und nur einen\nsehr geringen Umweltnutzen erzeugen. Für die REKO/UVEK bestehen keine\nstichhaltigen Gründe, von dieser Beurteilung abzuweichen.\n11.3.2. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob die Vorinstanz alle\nerforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2\nUSG bzw. Art. 8 Abs. 1 LSV getroffen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass\ndie Pistenverlängerung zwar eine wesentliche Änderung im Sinne von\nArt. 8 Abs. 2 LSV darstellt, jedoch Art und Ausmass der Änderung nicht\ngeeignet sind, das bestehende Betriebskonzept des Flughafens gänzlich\nin Frage zu stellen. Wie sich bereits aus den vorstehenden Erläuterungen\nergeben hat, zielt das strittige Vorhaben nicht primär auf eine Änderung im\nFlugbetrieb, d. h. auf eine Frequenzsteigerung hin. Auslöser des Vorhabens\nist vielmehr der Erlass der verschärften Sicherheitsvorschriften (Joint\nAviation Requirements, Commercial Air Transportation [Aeroplanes],\nJAROPS 1) bzw. deren Überführung ins schweizerische Recht. Es sind somit\nGründe der Verkehrssicherheit, die eine Verlängerung der bestehenden\nPiste um insgesamt 420 m gebieten. Damit soll der bisherige Flugbetrieb\nund die im SIL vorgesehene Entwicklung des Flughafens unter sicheren\nRahmenbedingungen gewährleistet werden. Ob die im SIL vorgesehene\nLuftverkehrssteigerung auch ohne Pistenverlängerung eintreten würde,\n\n"}