{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-131--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005864.pdf?ID=150005864", "Checksum": "c3503e154aeb6a0118ffbdffa51014b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.131 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "8a8d270dc511580a1fbe7f7939ffe4ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r\n\n 12\nbegrenzen und die Einhaltung der im SIL vorgesehenen Verkehrsprognose zu\ngewährleisten. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass die von der\nBeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen betrieblichen\nFragen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und\ndemzufolge nicht zu prüfen seien.\n11.1. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt\nwerden. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die\nbetrieblichen Verhältnisse auf dem Flughafen Bern-Belp durch die geplante\nPistenverlängerung beeinflusst werden und deshalb die entsprechenden\nbetrieblichen Belange in Anwendung von Art. 27c Abs. 1 VIL zu prüfen\nsind. Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, soll die\nPistenverlängerung nicht nur den bisherigen Flugbetrieb (so genannter\nStatus quo), sondern auch die im SIL vorgesehene Entwicklung des Flughafens\n(75’000 Flugbewegungen im Jahr 2010) ermöglichen (s. E. 7.2). Demzufolge\nkönnen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens\nvorliegend zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden.\nAuf das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin ist somit grundsätzlich\neinzutreten (s. aber E. 11.3.1 und E. 11.3.3). Ob dieses begründet ist, wird in\nden nachstehenden Erwägungen zu prüfen sein.\n11.2. Beim Flughafen Bern-Belp handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im\nSinne von Art. 2 Abs. 1 LSV. Gemäss der zutreffenden Ansicht des BUWAL,\ndie auch von der Vorinstanz geteilt wird, führt die Pistenverlängerung zu\neiner wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage nach Art. 8 Abs. 3 LSV.\nNach übereinstimmender Meinung der Verfasser des Ergänzungsberichts\nzum UVB und des BUWAL führt die prognostizierte Verkehrssteigerung im\nJahr 2010 zu einer Zunahme der Lärmimmissionen von bis zu 2 dB(A) (s.\nErgänzungsbericht zum UVB vom 13. Juni 2001, S. 11, sowie Stellungnahme\ndes BUWAL vom 25. Juli 2001, S. 3). Sowohl das BUWAL als auch die Vorinstanz\nhaben diese Zunahme als wahrnehmbar bezeichnet. Zu Recht, ist doch\nein Geräuschpegel bereits dann wahrnehmbar stärker, wenn sich der\nBeurteilungspegel (Lr) um ungefähr 1-3 dB(A) erhöht (s. die vom BUWAL\nherausgegebene Broschüre «Erläuterungen zur Lärmschutz-Verordnung»,\nBern 1992, 2. Teil, Ziff. 1.3, S. 21).\n11.3. Gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV müssen bei einer wesentlichen Änderung\nder Anlage die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit\nbegrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.\nIm Sinne des im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzips (vgl.\nArt. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) schreibt Art. 8 Abs. 1 LSV zudem vor,\ndass die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit\nbegrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie\nwirtschaftlich tragbar ist.\n11.3.1. Aus dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 31. Mai 2000 und\ndessen Ergänzungsbericht vom 13. Juni 2001 sowie den Kartendarstellungen\nder Lärmbelastungskurven geht hervor, dass die massgeblichen\nImmissionsgrenzwerte der jeweiligen Empfindlichkeitsstufen mit wenigen\nAusnahmen sowohl im Ausgangszustand als auch im Prognosezustand\n2010 eingehalten werden. Grenzwertüberschreitungen wurden in der\nZone für öffentliche Nutzung in der Gemeinde Belp (Giessenbad) sowie\nin der Landwirtschaftszone im Bereich Eichholz (Bauernhof «Eichholz»)\n\n"}