{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-131--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005864.pdf?ID=150005864", "Checksum": "c3503e154aeb6a0118ffbdffa51014b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.131 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "8a8d270dc511580a1fbe7f7939ffe4ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r\n\n 11\nermittelten Lärmkurven vorzunehmen. Aus diesem Grund seien gestützt auf\ndas alte System die Lärmkurven für die Jahre 1999, 2000 und 2010 berechnen\nzu lassen.\n10.1. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihres Antrags auf\neinen bereits mehrfach zitierten Aufsatz von Robert Hofmann (Hofmann,\na.a.O., S. 859). Der Autor zeigt darin u. a. die Auswirkungen des mit der\nRevision der LSV vom 12. April 2000 (AS 2000 1386, 1394) geänderten\nBerechnungssystems auf Regionalflughäfen auf (für das alte Recht s. AS 1987\n338, 364 f.). Mit der letzten Revision wurden zwar die Grenzwerte gesenkt und\ndie Pegelkorrektur von K= -2 für die drei Landesflughäfen fallen gelassen,\nfür die Regionalflughäfen blieb es jedoch, soweit ersichtlich, bei der mit\nder Änderung vom 12. April 2000 eingeführten neuen Berechnung. Die im\nAufsatz von Hofmann enthaltenen Aussagen behalten somit auch nach der\nRevision der LSV vom 30. Mai 2001 grundsätzlich ihre Berechtigung. Es mag\ndaher zutreffen, dass die Lärmkurven für den Flughafen Bern-Belp nach alter\nBerechnung weiter gezogen werden müssten als gemäss geltendem Recht.\nDies bedeutet jedoch nicht, dass das neue Berechnungssystem gesetzwidrig\nwäre. Eine solche Aussage kann auch dem erwähnten Artikel nicht\nentnommen werden (dem Autor ging es darum, auf die Auswirkungen des\nSystemwechsels hinzuweisen und eine öffentliche Diskussion in Gang zu\nsetzen). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die unterschiedlichen\nGegebenheiten von Regional- und Landesflughäfen erforderten auch\nhinsichtlich des Berechnungssystems eine unterschiedliche Behandlung,\nkann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 9.3.1 ff.).\nDem Bundesrat steht gestützt auf Art. 15 USG bei der Festlegung der\nLärmgrenzwerte und ihrer Berechnung ein grosser Gestaltungsspielraum\nzu. Sind mehrere gesetzeskonforme Lösungen denkbar, darf die REKO/UVEK\nnicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und eine\neigene Wahl treffen. Sie ist vielmehr an die vom Bundesrat getroffene Lösung\ngebunden (E. 9.1).\n10.2. Aus diesem Grund ist auch der von der Beschwerdeführerin gestellte\nBeweisantrag abzuweisen. Der Vergleich zwischen den Lärmkurven\nnach altem und nach geltendem Recht mag zwar interessant sein, das\nResultat bliebe aber bei der Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden\nBauvorhabens irrelevant. Die Rechtmässigkeit des Projekts ergibt sich gestützt\nauf das geltende Recht.\nDie Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist\nabzuweisen.\n11. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrem Eventualbegehren den Antrag,\ndie angefochtene Verfügung sei mit verschiedenen Auflagen zu ergänzen.\nSie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz den sich aus\nden Bestimmungen der Art. 27c der Verordnung vom 23. November 1994\nüber die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) und Art. 11 Abs. 2 USG\nergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die angefochtene\nVerfügung missachte die von der Beschwerdeführerin geforderten\nVorsorgemassnahmen bezüglich der Betriebszeiten (insbesondere an\nRandzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen). Eine allfällige Pistenverlängerung\nbedinge aber auf jeden Fall Vorsorgemassnahmen, um die Lärmauswirkungen\ndes Flugbetriebs auf ein für die Anwohnerschaft verträgliches Mass zu\n\n"}