{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-131--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005864.pdf?ID=150005864", "Checksum": "c3503e154aeb6a0118ffbdffa51014b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.131 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "8a8d270dc511580a1fbe7f7939ffe4ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r\n\n 10\nFluglärm stark gestörten Personen mit der Zunahme dieser Lärmart. Eine\nWechselwirkung zwischen dem Ausmass der Flug- und Strassenlärmbelastung\nund der wahrgenommenen Lästigkeit der Fluglärmimmissionen in der\nWohnung hat nicht nachgewiesen werden können.\nGestützt auf diese Erkenntnisse erweist sich das Vorgehen des Bundesrats, bei\nder Festlegung der Grenzwerte für Fluglärm nicht zwischen vorbelastetem\nund nicht vorbelastetem Gebiet zu unterscheiden als gerechtfertigt. Hätte\ner eine solche Differenzierung vorgenommen, müsste ihm im Gegenteil vor\ndem Hintergrund der oben erwähnten soziologischen Untersuchungen eine\nrechtsungleiche Behandlung vorgeworfen werden.\nNur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass sich im\nÜbrigen auch die Lärmemissionen von Landesflughäfen auf Gebiete mit\nschwacher Lärmvorbelastung auswirken.\n9.3.3. Implizit scheint die Beschwerdeführerin auch davon auszugehen, dass\ndie Bedeutung der Landesflughäfen für den öffentlichen Flugverkehr in der\nSchweiz bei der Festlegung der Grenzwerte nach Anhang 5 Ziff. 22 LSV eine\nmassgebende Rolle gespielt habe. Daraus wäre zu folgern, dass der geringeren\nBedeutung der Regionalflughäfen mit strengeren Grenzwerten Rechnung\ngetragen werden müsste.\nWerden die IGW gesetzeskonform festgelegt, dürfen wirtschaftliche Bedeutung\nder Anlage und finanzielle Auswirkungen der Grenzwerte wenn überhaupt,\nso nur am Rande mitberücksichtigt werden (vgl. E. 9.2). Das USG enthält\ndie Möglichkeit der Erleichterungen, um diesen Aspekten sowie der\nVerhältnismässigkeit allfälliger Sanierungsmassnahmen Rechnung tragen\nzu können (vgl. zum Ganzen: Hofmann, a.a.O., S. 857). Da sachwidrige\nÜberlegungen bei der Festlegung der alten Grenzwerte mitgespielt haben,\nhat sie das Bundesgericht als gesetzeswidrig bezeichnet (vgl. E. 9.2.1). Die\nneuen Werte gründen gemäss Art. 15 USG in erster Linie auf der Wirkung des\nFluglärms auf die Menschen und nicht auf der wirtschaftlichen Bedeutung\nder Landesflughäfen (SRU 296 S. 5). Die Wirkung ist im Durchschnitt für alle\nMenschengruppen unabhängig von regionaler Zugehörigkeit, Alter, Bildung\n(Oliva, a.a.O., S. 103 ff. und 107 ff.) sowie Vorbelastung mit Strassenlärm (vgl.\nE. 9.3.2) gleich. Auch aus diesem Grund ist die mangelnde Differenzierung\nzwischen Landes- und Regionalflughäfen nicht zu beanstanden.\n9.4. Die Rüge der Gesetzwidrigkeit des IGW für die erste Nachtstunde in der\nES II erweist sich als ungerechtfertigt.\n10. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass\ndas neu auch für die Regionalflughäfen anwendbare Lärmberechnungssystem\nzu einer Verschlechterung des Schutzes der Anwohnerschaft vor\nLärmimmissionen geführt habe. So hätten sich die Lärmkurven um den\nFlughafen Bern-Belp gegenüber dem vorrevidierten Recht verkleinert. Der\nGrund liege im Wegfallen des Pegel-Korrekturfaktors K für die Bewegungszahl\nder Grossflugzeuge und der Berechnung des Tages-Leq (Mittelungspegel)\nüber 16 statt wie früher über 12 Stunden. Sie beantragt, es sei ein Vergleich\nzwischen den der Plangenehmigungsverfügung zu Grunde liegenden,\nnach neuem Recht berechneten Lärmkurven und den nach alter Methode\n\n"}