{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-131--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005864.pdf?ID=150005864", "Checksum": "c3503e154aeb6a0118ffbdffa51014b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.131 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "8a8d270dc511580a1fbe7f7939ffe4ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r\n\n 9\nübliche Inkaufnehmen einer bestimmten, beschränkten Anzahl Personen, die\nsich auch bei Immissionen unterhalb der IGW noch stark gestört fühlen, dem\nSinn von Art. 13 und 15 USG entspricht.\n9.3. Zu prüfen ist hingegen, ob ein IGW in der ES II für die erste Nachtstunde\nvon 55 dB(A) bei Regionalflughäfen im Gegensatz zu Landesflughäfen\nbzw. ob die geltend gemachte Ungleichbehandlung von Fluglärm und\nanderen Lärmarten hinsichtlich der ersten Nachtstunde gesetzes- bzw.\nverfassungskonform sei.\n9.3.1. Art. 8 Abs. 1 BV gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu\nbehandeln (BGE 127 I 185 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Jörg Paul Müller,\nGrundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 397). An diesen Grundsatz\nist auch der Bundesrat bei der Festlegung der IGW gebunden.\nEine Diskriminierung der Fluglärmbetroffenen gegenüber den von Eisenbahnoder Strassenlärm Betroffenen liegt jedoch nicht vor. Einerseits sind die\ndrei Lärmarten hinsichtlich ihrer Entstehung, ihrer Art (gleichmässiger\nLärmpegel oder einzelne Ereignisse) sowie der Möglichkeiten der Bekämpfung\nso verschieden, dass ein Vergleich nur schwer möglich ist. Andererseits\nsind die von Eisenbahn- oder Strassenlärm Betroffenen dem Lärm während\nder ganzen Nacht ausgesetzt, während die Anwohnerinnen und Anwohner\neines Flughafens von einer fünfstündigen Pause des Flugbetriebs profitieren\n(vgl. E. 9.2.1). Der während der übrigen Nachtstunden anfallende Lärm\nvon Flugplätzen wird im Übrigen nicht als Durchschnittswert, sondern\npro Stunde ermittelt (Anhang 5 Ziff. 41 Abs. 1 LSV). Damit wird vermieden,\ndass ein lärmigerer Zeitabschnitt mit einer ruhigeren Phase kompensiert\nwerden kann. Die massgebenden IGW sind somit während jeder einzelnen\nder Nachtstunden eingehalten (vgl. SRU 296 S. 45 f.; Hofmann, a.a.O., S. 858).\nUnter diesen Umständen erscheint ein Abweichen vom sonst üblichen\nIGW nachts von 50 dB(A) in der ES II (s. Anhang 3 Ziff. 2, Anhang 4 Ziff. 2\nund Anhang 6 Ziff. 2 LSV) während der ersten Nachtstunde nicht gegen\ndas Gleichbehandlungsgebot zu verstossen. Der Bundesrat hat den ihm\nzustehenden Beurteilungsspielraum demzufolge nicht rechtsungleich\nausgefüllt.\n9.3.2. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin gerügte\nmangelhafte Differenzierung zwischen Landes- und Regionalflughäfen. Die\nBeschwerdeführerin argumentiert, dass Regionalflughäfen in der Regel in\nruhigeren Gebieten liegen als Landesflughäfen. Aus diesem Grund müssten die\nIGW tiefer festgelegt werden als bei Landesflughäfen.\nEs trifft zwar grundsätzlich zu, dass bei einem schwachen Hintergrundlärm\nstark lärmende Ereignisse besonders störend wahrgenommen werden. Eine\nsogenannte «Maskierung» der neuen Lärmart durch bestehenden Lärm\nerfolgt jedoch nur in beschränktem Ausmass (Zäch/Wolf, a.a.O., N. 20 zu\nArt. 15). So werden Flug- und Strassenlärm wegen ihrer unterschiedlichen\nErscheinungsgestalt getrennt wahrgenommen und bewertet (Carl Oliva,\nBelastungen der Bevölkerung durch Flug- und Strassenlärm, Berlin 1998,\nS. 130). Dies führt dazu, dass sich die Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten\nPersonen unabhängig von den Strassenverkehrsimmissionen einzig durch\ndas effektive Ausmass der Fluglärmbelastung ergibt (Oliva, a.a.O., S. 133,\ninsbesondere Tabelle 7-2, auch zum Nachfolgenden). Unabhängig von der\nVorbelastung durch Strassenlärm, steigt der Prozentsatz der durch den\n\n"}