{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-131--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005864.pdf?ID=150005864", "Checksum": "c3503e154aeb6a0118ffbdffa51014b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.131 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "8a8d270dc511580a1fbe7f7939ffe4ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r\n\n 8\nvon Fluglärm und anderen Lärmarten, wo der IGW für die Nacht generell\n10 dB(A) tiefer liege, und die fehlende Unterscheidung zwischen Regional- und\nLandesflughäfen stelle eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar.\n9.2.3. Es fragt sich, ob sich das Bundesgericht im Entscheid BGE 126 II 522 ff.\nE. 46 zur Gesetzmässigkeit eines um 5 dB(A) höheren IGW in der ES II von\n55 dB(A) für die erste Nachtstunde nicht bereits abschliessend geäussert hat.\nDas Bundesgericht musste sich in diesem Entscheid jedoch nur zur Frage der\nanwendbaren IGW für den Landesflughafen Zürich-Kloten äussern. Auch\nder 6. Teilbericht der Eidgenössischen Kommission für die Beurteilung von\nLärmimmissionsgrenzwerten, auf den sich das Urteil massgeblich abstützt,\nbezieht sich ausdrücklich auf den von Landesflughäfen ausgehenden Lärm.\nInsofern werfen die Rügen der Beschwerdeführerin neue Fragen auf, die sich\nnicht bereits mit einem Verweis auf den oben zitierten Entscheid beantworten\nlassen.\n9.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch generell geltend macht, nur ein\nIGW von 50 dB(A) entspreche Art. 15 USG, weil nur ein solcher Grenzwert\nAufwachreaktionen ausschliesse, hat sich das Bundesgericht in BGE 126\nII 522 E. 46 dazu bereits geäussert. Es hat in Übereinstimmung mit den\nEmpfehlungen der Kommission für die ES II in der ersten Nachtstunde einen\nIGW als anwendbar erklärt, bei dem Aufwachreaktionen nicht vollständig\nvermieden werden können. Gemäss den Erkenntnissen der Kommission\nist bei einem Grenzwert von 55 dB(A) nachts mit 5% Aufwachreaktionen\nzu rechnen. Dies sei für die erste Nachtstunde vertretbar, da während\ndieser Zeit erfahrungsgemäss nur ein Teil der Bevölkerung bereits schlafe.\nDamit würden in der ersten Nachtstunde für die ES II und III die gleichen\nBelastungsgrenzwerte gelten (SRU 296 S. 46).\nWie oben dargelegt, werden die IGW vom Bundesrat auch bei anderen\nLärmarten nicht so tief festgelegt, dass Störungen generell ausgeschlossen\nwerden. Ein gewisser Prozentsatz von Personen, die sich auch beim Einhalten\nder IGW noch stark gestört fühlen, wird in Kauf genommen (vgl. E. 9.2). Die\nIGW gemäss Anhang 5 Ziff. 222 LSV widersprechen somit diesen Vorgaben\nnicht. Auch das Bundesgericht hat sich bei der Überprüfung der nun\nrevidierten Grenzwerte auf ihre Gesetzmässigkeit von diesen Kriterien\nleiten lassen (BGE 126 II 522 ff. E. 44 und 45). Indem es anstelle der vom\nBundesrat festgelegten die von der Kommission vorgeschlagenen Grenzwerte\nfür anwendbar erklärt hat, hat es auch über deren Gesetzmässigkeit befunden.\nSoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein IGW für die ES II von über\n50 dB(A) nachts verstosse gegen Art. 15 USG, handelt es sich um eine Frage,\nzu der das Bundesgericht bereits Stellung genommen hat und demzufolge\num eine res iudicata. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen auch nicht\ngeltend, das Bundesgericht sei in seinem Entscheid bei der ersatzweisen\nFestlegung der Grenzwerte von einem falschen Verständnis der gesetzlichen\nVorgaben ausgegangen. Im Gegenteil beruft sich die Beschwerdeführerin\nausdrücklich auf den genannten Entscheid. Insofern besteht für die\nREKO/UVEK kein Anlass zu prüfen, ob das bei der Festlegung der Grenzwerte\n\n"}