{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-131--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005864.pdf?ID=150005864", "Checksum": "c3503e154aeb6a0118ffbdffa51014b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.131 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "8a8d270dc511580a1fbe7f7939ffe4ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r\n\n 6\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung des Rechts\nauf Akteneinsicht unbegründet ist.\n(…)\n7. (Das Bauvorhaben ist begründet bzw. der Bedürfnisnachweis ist erbracht)\n8. (Die gesetzlichen Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung\nsind vorliegend erfüllt)\n9. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Immissionsgrenzwerte (IGW)\ngemäss Anhang 5 LSV stünden in Widerspruch zu Art. 15 des Bundesgesetzes\nvom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) und seien\nsomit gesetzwidrig. Sie argumentieren, dass nur bei einem IGW von\n50 dB(A) Aufwachreaktionen vermieden werden könnten und dass daher\nder IGW für die Empfindlichkeitsstufe (im Folgenden: ES) II bereits\nfür die erste Nachtstunde (22-23 Uhr) auf diesen Wert festzulegen sei.\nAusserdem seien die Grenzwerte für die Nacht gemäss Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts grundsätzlich 10 dB(A) tiefer anzusetzen als tagsüber.\nDies gelte jedenfalls für Regionalflughäfen, wo wegen der vergleichsweise\ngeringen Nacht-Lärmbelastung und den wenigen Flugbewegungen mit mehr\nAufwachreaktionen zu rechnen sei. Insofern sei es sachwidrig, dass die\nLSV nicht unterschiedliche Grenzwerte für Landes- und Regionalflughäfen\nvorsehe.\n9.1. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche\nDelegation stützen, prüfen rechtsanwendende Behörden wie die REKO/UVEK\nim Einzelfall, ob sich der Bundesrat an die ihm durch Gesetz übertragenen\nBefugnisse gehalten hat. Die REKO/UVEK ist gemäss Art. 191 BV an\nBundesgesetze gebunden und kann deshalb nicht überprüfen, ob die\nDelegation ihrerseits verfassungsmässig ist. Räumt die gesetzliche Delegation\ndem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf\nVerordnungsstufe ein, ist dieser für die REKO/UVEK ebenfalls verbindlich.\nSie darf in diesem Fall nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des\nBundesrats setzen und ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Verordnung den\nRahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich\nsprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE\n128 II 247 E. 3.3, BGE 126 II 283 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen).\n9.2. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der\nBundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Er berücksichtigt\ndabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit\nerhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere\n(Art. 13 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind\nso festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung\nImmissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden\nnicht erheblich stören (Art. 15 USG). Art. 15 setzt die Grenze der Lästigkeit bei\nerheblichen Störungen; untergeordnete Störungen müssen hingenommen\nwerden. Das Gesetz anerkennt damit, dass menschliche Aktivitäten mit\nGeräuschimmissionen verbunden sind, die auf andere Menschen einwirken.\nLiegen sie unterhalb einer bestimmten Schwelle, bleiben sie unberücksichtigt\n(Christoph Zäch / Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich\n2000, N. 23 zu Art. 15). Die Lärmempfindlichkeit der Bevölkerung wurde\ndurch soziologische Erhebungen ermittelt. Der Bundesrat hat die IGW für die\n\n"}