{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-131--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005864.pdf?ID=150005864", "Checksum": "c3503e154aeb6a0118ffbdffa51014b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.131 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "8a8d270dc511580a1fbe7f7939ffe4ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r\n\n 5\numschrieben würde, dass die Verfügungsbehörde sämtlichen zur Einsprache\nlegitimierten Verfahrensbeteiligten den Eingang aller wesentlichen Akten zur\nKenntnis bringen müsste.\n6.3.3. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Einsprache vom 12. Juli 2000\neingehend mit dem Vorhaben befasst und darin sowie in ihrer Eingabe vom\n6. Juni 2001 ausdrücklich verlangt, ins Verfahren einbezogen zu werden.\nWegen dem vorerst mangelhaften Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)\nund der nachträglich erfolgten Änderung der Lärmschutz-Verordnung vom\n15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41; vgl. dazu nachfolgende E. 9.2.1) war es\nder Beschwerdeführerin gar nicht möglich, sich bereits in der Einsprache\nabschliessend zum Projekt zu äussern. Unter diesen Umständen hat die\nVorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin diejenigen entscheidrelevanten\nAkten zugestellt, welche die in der Einsprache vorgebrachten Anliegen\nberühren. Dazu gehören auch die Stellungnahmen des Bundesamtes\nfür Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL). Der in der Beschwerde\ngeäusserte Vorwurf, die Stellungnahme des BUWAL vom 25. Juli 2001 sei\nder Beschwerdeführerin vorenthalten worden, wird in der Replik vom\n5. Februar 2002 nicht wiederholt. Den Vorakten kann entnommen werden,\ndass dieses Dokument der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt worden\nist. Insofern liegt hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die\nBeschwerdeführerin sieht ihr Recht auf Akteneinsicht jedoch darin verletzt,\ndass sie keine Kenntnis über den Eingang der Stellungnahme des Bundesamts\nfür Raumentwicklung (ARE) vom 30. März 2001 erhalten habe. Diese befasst\nsich mit der Pistenverlängerung nur unter dem Aspekt des Bodenbedarfs und\ndes Grundwasserschutzes, nicht aber hinsichtlich der die Beschwerdeführerin\nhauptsächlich interessierenden Fluglärmproblematik. Die Zustellung dieses\nDokuments an die Beschwerdeführerin wäre sinnvoll gewesen; dass die\nVorinstanz darauf verzichtet hat, vermag im Lichte der vorstehenden\nAusführungen jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen.\nDas Koordinationsprotokoll zum Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL)\nund der Entwurf des Objektblatts zum Flughafen Bern-Belp, welche in\nder Replik vom 5. Februar 2002 erstmals erwähnt werden, berühren das\nvorliegende Plangenehmigungsverfahren nur am Rande. Die Mitwirkungsund Einsichtsrechte beim Erlass des SIL folgen eigenen Regeln, deren\nEinhaltung hier nicht geprüft werden muss.\nDie mangelnde Einsicht in das Gesuch der Alpar AG um Entzug der\naufschiebenden Wirkung und in das Gesuch um Gewährung von\nErleichterungen stellt ebenfalls keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht\ndar. Zum Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde\nbraucht die verfügende Behörde die Beteiligten nicht noch eigens anzuhören;\ndiese sind bereits zu Wort gekommen und haben mit der Möglichkeit\neines Entzugs rechnen müssen (Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann /\nRuth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\nim Kanton Bern, Bern 1997, N. 15 zu Art. 68; Urteil des Bundesgerichts\nvom 10. März 2003, [2A.619/2002], E. 3). Gleich verhält es sich mit dem\nGesuch um Erleichterungen. Alle Einsprechenden müssen damit rechnen,\ndass eine bauwillige Anlagenbetreiberin dort, wo die Grenzwerte nicht\neingehalten werden, Erleichterungen beantragen wird. Abgesehen davon\nist die Beschwerdeführerin von den Erleichterungen nicht (direkt) betroffen.\n\n"}