{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-131--_2003-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005864.pdf?ID=150005864", "Checksum": "c3503e154aeb6a0118ffbdffa51014b4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.131 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 14.04.2003 JAAC 67.131 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:44", "Checksum": "8a8d270dc511580a1fbe7f7939ffe4ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 14.04.2003 JAAC 67.131 \r\n\n 4\ntatsächlichen Interessen betroffen sind (vgl. dazu Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,\nZürich 1998, Rz. 262; s. auch die Ausführungen von Michele Albertini, Der\nverfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren\ndes modernen Staates, Bern 2000, S. 138 ff., insbesondere S. 153 f., Fn. 90). Für\ndas vorliegende Verfahren ist die Betroffenheit der Beschwerdeführerin\nbejaht worden; sie gilt somit als Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und ist\ndemzufolge Trägerin von Parteirechten und -pflichten. Insbesondere kommt\nihr ein Anspruch auf rechtliches Gehör zu (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 264).\n6.3. Der Inhalt und die Tragweite dieses Anspruchs lässt sich nicht für alle\nVerfahren gleich und losgelöst von den jeweiligen Umständen bestimmen\n(Albertini, a.a.O., S. 172 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 286 E. 2b). Massgebend\nist, ob bezogen auf ein konkretes Verfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung\nder Betroffenen für die Entscheidfindung besteht und wie diesem Bedürfnis\nangemessen, wirksam und effizient Rechnung getragen werden kann\n(Albertini, a.a.O., S. 173). Vorliegend muss anhand dieser Kriterien geprüft\nwerden, welche Rechte der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren\nzustanden.\n6.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Recht auf Akteneinsicht im Allgemeinen\nkeinen Anspruch auf Zusendung der Akten beinhaltet (Häfelin/Müller,\na.a.O., Rz. 1691). Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn die Möglichkeit der\nEinsichtnahme am Sitz der verfügenden Behörde eingeräumt wird (Art. 26\nVwVG). Allerdings ist die Behörde, die neue Akten in das bestehende Dossier\neinfügt und sich in ihrem Entscheid darauf beziehen will, grundsätzlich\nverpflichtet, die Parteien darüber zu orientieren. Indessen hat die Pflicht,\nüber eingegangene Akten zu informieren, keine absolute Tragweite. Jedenfalls\ndann, wenn das Aktenstück nicht eine rechtserhebliche und umstrittene\nAngelegenheit betrifft, kann eine Unterlassung der Mitteilung trotz der\ngrundsätzlich formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht\nzur Folge haben, dass der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben\nwäre (Bundesgerichtsentscheid vom 9. Juli 2002 i.S. X.Y. [1P.83/2002], publiziert\nin: Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2002, S. 972).\n6.3.2. Bei der Beantwortung der Frage, welche Massnahmen von der\nverfügenden Behörde zur Wahrung des Akteneinsichtsrechts der\nEinsprecherinnen und Einsprechern getroffen werden müssen, ist zu beachten,\ndass in Plangenehmigungsverfahren mit zahlreichen Einsprachen die Frage\nnach der Legitimation der einzelnen Einsprechenden aus Gründen der\nProzessökonomie oft offen gelassen wird. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich\nnicht zu beanstanden (vgl. auch Albertini, a.a.O., S. 171), birgt aber die\nGefahr in sich, dass gewissen Verfahrensbeteiligten, deren Parteistellung\nim Nachhinein festgestellt wird, Rechte vorenthalten werden. Es ginge jedoch\nzu weit und würde die Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit\nwesentlich beeinträchtigen, wenn sämtliche Einsprecherinnen und\nEinsprecher über jeden Verfahrensschritt ins Bild gesetzt werden müssten.\nEs wäre in diesem Sinn kaum praktikabel und daher unverhältnismässig,\nwenn beispielsweise das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren so\n\n"}