Gestützt auf die vorliegende und die im vereinfachten Verfahren noch zu erlassende Plangenehmigungsverfügung wird die zuständige kantonale Behörde dann zu bestimmen haben, in welchen Räumen mit Überschreitungen der Immissions- oder Alarmwerte eine lärmempfindliche Nutzung vorliegt und welche Schallschutzmassnahmen zu ergreifen sind. Ebenfalls im kantonalen Verfahren zu behandeln sind die Entschädigungsbegehren für bereits eingebaute Schallschutzfenster und Schallschutzlüfter (vgl. Art. 13 Abs. 2 BGLE und Art. 30 ff.