Bereits heute kann aber festgehalten werden, dass nach den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bei der REKO/UVEK bereits eingereichten Berechnungen bei der X-Strasse (…) und (…) auf der Ost-, West- und Südfassade die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten sein dürften. Gestützt auf die vorliegende und die im vereinfachten Verfahren noch zu erlassende Plangenehmigungsverfügung wird die zuständige kantonale Behörde dann zu bestimmen haben, in welchen Räumen mit Überschreitungen der Immissions- oder Alarmwerte eine lärmempfindliche Nutzung vorliegt und welche Schallschutzmassnahmen zu ergreifen sind.