16 Berechnungen der SBB müssen sich die Betroffenen ebenfalls wehren können, falls sie damit bzw. mit dem Umfang der Erleichterungen nicht einverstanden sein sollten. Auflage 4.1.6 der angefochtenen Verfügung ist deshalb dahingehend zu interpretieren, dass das BAV die effektiven Erleichterungen für die Teilbereiche L2 und L3 in einem vereinfachten Verfahren nach Art. 18i des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) gestützt auf die Berechnungen der SBB erst noch genehmigen wird. Dann werden die Betroffenen wiederum die Möglichkeit haben, gegen den Umfang der Erleichterungen Beschwerde zu erheben.