Dies geschieht vorzugsweise im Sanierungsverfahren selbst. Ein separates Verfahren ist jedoch nicht in jedem Fall ausgeschlossen, sondern in komplexen Fällen allenfalls möglich (vgl. auch: Schrade / Wiestner, Kommentar USG, Art. 17, Rz. 36 mit Verweis auf BGE 124 II 293 E. 19c). Jedenfalls dürfen bei einer Aufteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, die Beschwerderechte der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Die Vorinstanz hat in der zu überprüfenden Plangenehmigungsverfügung zwar über den Grundsatz der Gewährung von Erleichterungen entschieden, den Umfang dieser Erleichterungen aber von durch die SBB noch durchzuführenden Berechnungen abhängig gemacht. Gegen diese neuen