Gemeint dürfte wohl Auflage 4.1.6 (Immissionsberechnungen/Nachzureichende Pläne) sein. Danach haben die SBB dem BAV innert einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung die folgenden Unterlagen zur Neuberechnung der Lärmbelastungen in der Gemeinde Killwangen einzureichen: Lärmbelastungspläne, Lärmbelastungstabellen, Erleichterungsübersicht, statistische Auswertungen. Die Behörde, die für den Vollzug der Sanierungsvorschriften zuständig ist, hat auch über die Gewährung oder Verweigerung von Erleichterungen zu entscheiden (vgl. auch Art. 17 USG). Dies geschieht vorzugsweise im Sanierungsverfahren selbst.