Die Gewährung von Erleichterungen liegt in der Zuständigkeit der Bundesbehörden. Für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Gebäuden sorgen demgegenüber die Kantone (Art. 13 BGLE). 12.2. In der angefochtenen Verfügung hat das BAV für die Teilbereiche L1 und L5 diverse Erleichterungsanträge (Dispositiv Ziff. 3.1) genehmigt. Für die Teilbereiche L2 und L3 hat das BAV «im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Auflage (Ziff. 4.1.2) Erleichterungen» angeordnet. Gemeint dürfte wohl Auflage 4.1.6 (Immissionsberechnungen/Nachzureichende Pläne) sein.