Können aus diesem Grund die Alarmwerte nicht eingehalten werden, müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden (auf Kosten des Bundes) die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen. Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, stellt der Bund denjenigen Eigentümern der bestehenden Gebäude, welche Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BGLE). Die Gewährung von Erleichterungen liegt in der Zuständigkeit der Bundesbehörden.