Würde die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen oder ihr überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes entgegenstehen, gewährt das BAV deshalb Erleichterungen (vgl. Art. 7 Abs. 3 BGLE). Können aus diesem Grund die Alarmwerte nicht eingehalten werden, müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden (auf Kosten des Bundes) die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen.