Auch die Beschwerdeführenden 1 beantragen für ihre Wohnungen die gleichen Massnahmen. 12.1. Schallschutzmassnahmen (wie z. B. der Einbau von Schallschutzfenstern) sind vom BGLE dort vorgesehen, wo der Lärmschutz weder durch technische Massnahmen an Schienenfahrzeugen noch durch bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Anlagen bewerkstelligt werden kann (vgl. Art. 2 BGLE). Würde die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen oder ihr überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Heimatschutzes entgegenstehen, gewährt das BAV deshalb Erleichterungen (vgl. Art. 7 Abs. 3 BGLE).