15 Güterbahnhof Limmattal ändert nichts daran (vgl. auch E. 9.5). Der Antrag der Beschwerdeführenden 1 und 2, im Teilbereich L2 sei trotz KNI grösser als 80 eine Lärmschutzwand zu erstellen, ist deshalb abzuweisen. 12. Die Beschwerdeführenden 3 beantragen, dass alle ihre Wohnungen auf der Ost-, Nord- und Westseite mit Schallschutzfenstern und die Schlafzimmer mit Schallschutzlüftern ausgerüstet werden. Auch die Beschwerdeführenden 1 beantragen für ihre Wohnungen die gleichen Massnahmen.