Insbesondere der Rangierlärm ist daher grundsätzlich bereits im Emissionsplan bzw. bei der Ermittlung der Immissionen einzubeziehen und nicht erst bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. auch E. 9.5). Letztlich kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, ob sich die von der Vorinstanz gewählten Kriterien als sachgemäss erweisen. Die Gewährung einer Ausnahme drängt sich im Teilbereich L2 bereits aus anderen Gründen nicht auf: So beträgt der KNI im Teilbereich L2 271 und übersteigt den Wert von 80 damit massiv. Die Situation ist zudem nicht derart speziell, dass sich eine Ausnahme rechtfertigen würde.