Der Rangierlärm ist im Emissionsplan nicht separat ausgewiesen. Die spezielle Lärmsituation in Bahnhöfen wird gemäss Aussagen der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme vom 29. November 2002) generell durch die Annahme der Durchfahrt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mitberücksichtigt. Zudem sind nach Art. 18 VLE die im Emissionsplan nicht berücksichtigten Lärmquellen separat zu ermitteln und bei der Beurteilung der Immissionen zu berücksichtigen. Insbesondere der Rangierlärm ist daher grundsätzlich bereits im Emissionsplan bzw. bei der Ermittlung der Immissionen einzubeziehen und nicht erst bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. auch E. 9.5).