Kurvenkreischen, andere Lärmquellen im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb. Diesfalls ist die jeweilige Lärmsituation aufgrund der gegebenen Gelände- und Bebauungssituation situativ - durch einfache Messungen, Abschätzungen oder Analogieschlüsse - zu quantifizieren.» Das BAV kommt dann - wie bereits in der angefochtenen Verfügung - zum Schluss, dass bezüglich des Gemeindegebietes Killwangen keine besonderen Verhältnisse vorliegen, die ein Abweichen vom Grundsatz (KNI = 80) rechtfertigen würden. Diese Ansicht wird auch vom BUWAL geteilt. Zu den Kriterien des BAV gilt es Folgendes zu bemerken: Der Rangierlärm ist im Emissionsplan nicht separat ausgewiesen.