14 Kiener / Zimmerli, a.a.O., S. 293; Ulrich Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 86). Ausnahmen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gesamtkosten und der Rechtsgleichheit zu beurteilen. 11.2.3. Das BAV hat sich in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2002 wie folgt zu den Kriterien geäussert, die es bei der Gewährung von Ausnahmen vom KNI 80 berücksichtigt: «Nach den nun von BAV und BUWAL erstellten Beurteilungskriterien sollen Ausnahmen nur in solchen Fällen möglich sein und anerkannt werden, in welchen sich die Verhältnismässigkeit einer baulichen Massnahme mit dem KNI gar nicht korrekt bestimmen lässt.