In den Beratungen wurde sodann verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das Konzept des Bundesrates (2/3-1/3) ein ausgeklügeltes System darstelle, das verschiedene Kriterien (Geographie, Landschaftsschutz, Kosten) berücksichtige. Ein Abweichen davon würde das System ins Wanken bringen (vgl. Votum Bundesrat Leuenberger, AB 1999 N 2617 f.). Sinn und Zweck von Art. 20 VLE muss folglich sein, dass zwar Abweichungen vom KNI gleich 80 möglich sind, diese das System des BGLE jedoch nicht aus den Angeln heben dürfen.