214 ff.). Der Botschaft kann entnommen werden, dass die Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit baulicher Massnahmen über einen genügend grossen Spielraum verfügen solle, um im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände lokale Abweichungen von den festgelegten Normwerten prüfen und anordnen zu können. Auch der Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe vom Juni 1996 über die Lärmsanierung von Eisenbahnanlagen (IDA-E; nachfolgend: Bericht IDA-E) äussert sich dahingehend, dass die Plangenehmigungsbehörde auf Grund lokaler Gegebenheiten in Einzelfällen Abweichungen vom Regelfall prüfen könne (Bericht IDA-E, S. 25 f.).