Mit dieser Formulierung bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass Ausnahmen grundsätzlich möglich sind. Der französische Gesetzestext («en règle générale») bestätigt dies. Die VLE äussert sich nicht dazu, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit auch bei einem KNI von mehr als 80 bauliche Massnahmen bewilligt werden können. Art. 20 VLE ist deshalb auszulegen (vgl. dazu Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 214 ff.).