Sie stellen das notwendige Korrektiv zur gesetzlichen Regelordnung dar, welche aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit notwendig generalisierenden Charakter aufweisen muss. Denn es ist aus Sicht des Gesetzgebers weder möglich noch sinnvoll, alle möglichen Sondersituationen vorweg rechtlich zu erfassen (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 291). 11.2.2. Art. 20 VLE legt fest, dass bauliche Lärmschutzmassnahmen in der Regel als verhältnismässig gelten, (…) wenn der KNI nicht mehr als 80 beträgt. Mit dieser Formulierung bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass Ausnahmen grundsätzlich möglich sind.