13 11.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im Teilbereich L2 trotz eines KNI von über 80 bauliche Massnahmen hätte bewilligen sollen. 11.2.1. Ausnahmeregelungen bezwecken, die gesetzliche Regelordnung einzelfallgerecht zu verfeinern, so dass rechtlich nicht gewollte Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten vermieden werden können. Sie stellen das notwendige Korrektiv zur gesetzlichen Regelordnung dar, welche aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit notwendig generalisierenden Charakter aufweisen muss.