vgl. hierzu und zum Nachfolgenden auch Botschaft, a.a.O., Ziff. 224.2). Dieser dient dazu, die finanziellen Aufwendungen einer baulichen Massnahme auf dem Ausbreitungsweg und die dadurch bei der betroffenen Bevölkerung bewirkte Lärmentlastung ins Verhältnis zu setzen. Durch die Anwendung des KNI kann zudem sichergestellt werden, dass gesamtschweizerisch bei vergleichbaren Verhältnissen betreffend die Kosten-Nutzen-Situation die gleichen baulichen Massnahmen getroffen werden. Schliesslich soll damit auch der Vollzug des Lärmschutzes im Bereich des Eisenbahnlärms vereinfacht werden.