12 Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen, sind Erleichterungen zu verfügen (Art. 7 Abs. 3 Bst. a und b BGLE). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit baulicher Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg erfolgt anhand eines standardisierten Bewertungsmodells mit dem vom Bundesrat definierten KNI (Art. 7 Abs. 4 BGLE und Ziff. 1 Abs. 1 Anhang 3 VLE; vgl. hierzu und zum Nachfolgenden auch Botschaft, a.a.