Hingegen verlangen sie implizit, dass vorliegend im Teilbereich L2 trotz eines KNI grösser als 80 bauliche Lärmschutzmassnahmen angeordnet werden. Bevor auf die Frage der allfälligen Gewährung einer Ausnahme von der Anwendung des KNI eingegangen wird (E. 11.2), sind einige grundsätzlich Ausführungen zum KNI angebracht (E. 11.1). 11.1. Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind bauliche Massnahmen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 7 Abs. 1 BGLE). Wenn die Sanierung jedoch unverhältnismässige