starker Güterverkehr vorwiegend in den Abendund Nachtstunden; ausserordentlich hohes Zugsaufkommen; hohe Fahrgeschwindigkeit [> 140 km/h]; geographische und topographische Lage in der Talverengung; kompakte Wohnüberbauung X-Strasse) derart speziell, dass das Zusammenwirken von Pegelkorrektur und KNI zu unakzeptablen Verhältnissen führe. Die Beschwerdeführenden rügen damit nicht, der in der VLE vorgesehene KNI sei gesetzes- oder verfassungswidrig oder im vorliegenden Fall nicht korrekt berechnet worden. Hingegen verlangen sie implizit, dass vorliegend im Teilbereich L2 trotz eines KNI grösser als 80 bauliche Lärmschutzmassnahmen angeordnet werden.