Dass in Killwangen kein solcher Spezialfall vorliegt, wird auch vom BUWAL bestätigt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Killwangen keine Lärmmessungen vorgenommen hat. Solche sind auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anzuordnen. Der Antrag der Beschwerdeführenden 1 ist deshalb abzuweisen. 11. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verlangen sodann, der Kosten-Nutzen-Index (KNI) sei im Falle von Killwangen nicht anzuwenden. In Killwangen sei die tatsächliche Situation (Ein- und Ausfahrtsbereich des Rangierbahnhofs Limmattal; Brems- und Anfahrbereich für Rangierbahnhof und Abzweiglinien; starker Güterverkehr vorwiegend in den Abendund Nachtstunden;