38 Abs. 1 LSV sieht wohl vor, dass die Lärmimmissionen anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden. Die baulichen Sanierungsmassnahmen sind jedoch auf den Emissionsplan 2015, d. h. die im Jahr 2015 zu erwartenden Lärmimmissionen auszurichten (Art. 6 Abs. 1 BGLE). Es handelt sich somit um prognostizierte Werte, die auf Grund verschiedener Kriterien, wie die Emissionen der sanierten Schienenfahrzeuge sowie die Verkehrsmenge und -zusammensetzung errechnet werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 2 VLE).