11 weshalb die einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte für den Tag 65 dB(A) und für die Nacht 55 dB(A) betragen (vgl. Ziff. 2 Anhang 4 LSV). Damit ist von der Richtigkeit der Lärmimmissionsberechnungen auszugehen. 10.2. Die Beschwerdeführenden 1 verlangen ausdrücklich die Durchführung von Lärmmessungen. Die Zonen aktiver und passiver Lärmschutzmassnahmen seien aufgrund effektiver (und nicht durchschnittlicher) Lärmwerte - gemessen über 24 Stunden - von einer neutralen Stelle zu überprüfen und neu zu bestimmen. Art. 38 Abs. 1 LSV sieht wohl vor, dass die Lärmimmissionen anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden.