62 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Diese Werte liegen im Bereich der von der Beschwerdeführerin 3 errechneten Werte, womit die angestellten Berechnungen nicht tauglich sind, die gestützt auf das SEMIBEL errechneten Immissionswerte in Frage zu stellen. Zudem scheinen die Beschwerdeführenden 3 davon auszugehen, dass nachts ein Immissionsgrenzwert von 50 dB(A) und tagsüber ein solcher von 60 dB(A) gilt. Die massgeblichen Grenzwerte bestimmen sich nach der Art der Nutzung des betroffenen Gebietes (vgl. Art. 43 LSV). Die fraglichen Liegenschaften an der X-Strasse sind unbestrittenermassen der Empfindlichkeitsstufe 3 zugewiesen,