Auch die Berechnungen der Beschwerdeführerin 3 vom 27. Februar 2002, wonach die Lärmbelastung am Tag 62.2 dB(A) und in der Nacht 60.6 dB(A) betragen soll, ändern an der Richtigkeit der Lärmimmissionsberechnungen nichts. Die Beschwerdeführenden erläutern nicht, für welchen Ort sie diese Berechnungen vorgenommen haben. Sie berücksichtigen zudem einen unbegründeten Zuschlag von 8 dB(A), wahrscheinlich bezüglich der Pegelkorrektur K2 (vgl. E. 9.5). Gemäss Lärmbelastungsplan in den Gesuchsunterlagen betragen die Immissionswerte beim Empfangspunkt 47a (X-Strasse […]) 64 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts und für den Empfangspunkt 48b (X-Strasse […]) 62 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts.