38 in Verbindung mit Anhang 2 LSV). Auch das BUWAL hält fest, die Lärmbelastung sei korrekt gemäss Anhang 4 LSV ermittelt worden. Die Beschwerdeführenden 1 scheinen zwar die Berechnungen generell in Frage zu stellen, legen abgesehen von der Rüge der unzulässigen Verteilung der verkehrenden Züge auf alle Wochentage (vgl. E. 9.3.1) aber nicht dar, inwiefern das SEMIBEL nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen sollte. Auf das SEMIBEL ist daher nicht weiter einzugehen. Auch die Berechnungen der Beschwerdeführerin 3 vom 27. Februar 2002, wonach die Lärmbelastung am Tag 62.2 dB(A) und in der Nacht 60.6 dB(A) betragen soll, ändern an der Richtigkeit der Lärmimmissionsberechnungen nichts.