10 oder nicht einmal) kaum ein relevantes Ausmass annehmen. Daher wäre auch bei einer gemeinsamen Beurteilung mit dem Bahnlärm nicht mit einer relevanten Erhöhung des Emissionspegels zu rechnen. 9.7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der vom Bundesrat festgelegte Emissionsplan für den vorliegend zu beurteilenden Steckenabschnitt nicht zu beanstanden ist. Er ist für die Beschwerdeinstanz folglich verbindlich. 10. Die Beschwerdeführenden 1 und 3 beanstanden sodann implizit auch die Ermittlung der Immissionen bei den Liegenschaften X-Strasse ([…], Teilbereich L2). So scheinen sie die Richtigkeit der Berechnungen in Frage zu stellen.