Insbesondere die Lärmemissionen des erwähnten Sammelplatzes sind im Emissionsplan nicht berücksichtigt. Diese Emissionen werden vom USG zwar ebenfalls erfasst (vgl. Wolf, Kommentar USG, Vorbemerkungen zu Art. 19-25, Rz. 19 ff.), sind aber gemäss Ziff. 1 Bst. b Anhang 6 LSV als Industrie- und Gewerbelärm zu qualifizieren, der nach der Konzeption des BGLE und der VLE bzw. der LSV bei der Ermittlung der Lärmimmissionen von Eisenbahnanlagen nicht zu berücksichtigen und allenfalls einzeln zu beurteilen ist. Hinzu kommt, dass der der Berechnung der Bahnlärmbelastung zu Grunde liegende Leq spitzenorientiert ist (vgl. E. 9.3.2).